Delegiertenversammlung (DV) der USKA
22. Februar 2020 in Olten
Bald treffen sich die USKA-Sektionen wieder zur jährlichen Delegiertenversammlung (DV).
Ich möchte Euch ein paar Grundregeln der DV vorgängig in Erinnerung rufen.
Die vereinsrechtlich vorgeschriebene Mitgliederversammlung kann entweder durch eine Delegiertenversammlung (bei der USKA für einige Traktanden) oder durch eine Urabstimmung (bei der USKA für die wichtigeren Traktanden) ersetzt werden.
Die Delegierten müssen von den Mitgliedern in den Sektionen gewählt werden.
Als die USKA noch kleiner war, war das höchste Vereinsorgan die Mitgliederversammlung (MV, GV). Die letzte GV der USKA fand am 23. April 1972 in St.Gallen statt. Die an dieser GV beschlossene Statutenänderung brachte der USKA den Wechsel zur Delegiertenversammlung. Die erste ordentliche DV der USKA fand im Folgejahr, am 25. Februar 1973 in Olten statt.
Der USKA-Vorstand lädt die Sektionen spätestens vier Wochen vor der DV ein, unter Beilage der Traktandenliste und der Unterlagen über sämtliche zu beschliessenden Geschäfte. Die Sektionen erhalten dadurch genügend Zeit, um ihre Haltung zu den Anträgen vereinsdemokratisch zu bilden. Die USKA-Mitglieder der Sektionen haben ein Anrecht, an der Entscheidfindung ihrer Sektion mitzubestimmen.
Die USKA-Mitglieder der Sektionen wählen an einer ordentlich einberufenen Sektions-Vereinsversammlung ihre beiden Delegierten, und geben ihnen Abstimmungs-Instruktionen mit auf den Weg nach Olten.
Die DV wird durch den Präsidenten der USKA geleitet. Beschluss gefasst werden darf gemäss Statuten nur über Anträge, welche fristgerecht eingereicht worden sind und auf der Traktandenliste aufgeführt sind. Abänderungen von Anträgen sind statutarisch nicht zulässig.
Bei jedem Geschäft erkundigt sich der Sitzungsleiter vor der Abstimmung, ob eine Sektion das Wort wünscht. Soweit die Zeit dies zulässt, wird relativ kurzen Wortmeldungen stattgegeben. Ebenso sind Ordnungsanträge zulässig, d.h. Anträge, welche den Verlauf der Sitzung betreffen und nicht einzelne Geschäfte. Über Ordnungsanträge wird sofort abgestimmt, wobei die bereits eingetragenen Votanten ihre Voten noch vortragen dürfen.
Bei Abstimmungen hat jede anwesende Sektion eine Stimme. Stellvertretungen sind unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht gestattet (bei Ankunft dem Sekretär vorzuweisen).
Da die USKA für die Durchführung der DV keine Geschäftsordnung besitzt, gelten für den Versammlungsleiter neben den Statuten die Bestimmungen des Vereinsrechtes im ZGB. Im übrigen ist er frei, die Sitzung im Interesse der USKA unter Einhaltung der Traktandenliste im vorgesehenen zeitlichen Rahmen zu gestalten und abzuwickeln.
Der Versammlungsleiter lässt Meinungsäusserungen der Sektionen soweit zu, als sie das gerade behandelte Traktandum betreffen und kurz gefasst sind. Voten, die keinem traktandierten Geschäft zugeordnet werden können, können unter “Varia” angemeldet werden.
Die Redner sind gebeten, zu berücksichtigen, dass die Delegierten von ihren Sektionen mit demokratisch gefassten Abstimm-Instruktionen nach Olten geschickt werden. Aus diesem Grund verzichten die Delegierten in der Regel, ihre einmal gefassten Beschlüsse an der DV ad hoc zu ändern.
Die USKA-Statuten legen zwingend fest, welche der DV-Beschlüsse anschliessend an die Urabstimmung (UA) gehen. Die Aufzählung in Statuten Art 5.7 und 6.1 ist abschliessend.
Die Versammlungs-Sprachen sind hochdeutsch und französisch. In einzelnen, wichtigen Fällen kann ein Votum übersetzt werden. Die beiden weiteren Landessprachen werden immer in die deutsche Sprache übersetzt. Von den Delegierten wird erwartet, dass sie deutsch oder französisch verstehen.
Die Delegiertenversammlung ist grundsätzlich eine geschlossene Veranstaltung. Der Vorstand der USKA kann Gäste einladen.
Willi Vollenweider HB9AMC