Amateurfunk erhält eigenen Gesetzesartikel im FMG
Amateurfunk erhält eigenen Gesetzesartikel im FMG
Das revidierte Fernmeldegesetz FMG, das vom Parlament am 22.März 2019 verabschiedet wurde, enthält nun neu den Artikel 37a «Amateurfunk». Darin werden zwei wesentliche Anliegen geregelt:
- Absatz 1 legt die Basis, dass die Kantone und Gemeinden nun vereinfachte Bewilligungsverfahren für einfache Antennen wie Draht- und Stabantennen sowie leichte Masten ähnlich Fahnenmasten einführen können. Das Wort «können» darf man durchaus als Aufforderung interpretieren. Es liegt jetzt an uns, auch die Politiker in den Kantonen zu entsprechenden Vollzugs-Massnahmen zu bewegen.
- Der Absatz 2 hält unmissverständlich fest, dass der Unterhalt einer Amateurfunk-Antenne sowie der Ersatz durch eine gleichwertige Antenne nicht bewilligungspflichtig ist.
Mindestens ebenso wichtig für uns ist jedoch der Umstand, dass im einzigen Gesetz der Schweiz, das die Belange des Fernmeldewesens regelt, nun der Amateurfunk überhaupt mit einem eigenen Artikel aufgeführt ist. Damit ist die Existenz des Amateurfunks als offizieller Funkdienst nun für alle klar erkennbar und auf Bundesstufe festgeschrieben.
Drei Jahre beharrlicher Arbeit haben uns just zum 90-jährigen Jubiläum der USKA die offizielle Verankerung unserer Tätigkeit im FMG beschert.
An dieser Stelle möchte sich der Vorstand bei allen Sektionen und USKA Mitgliedern ganz herzlich bedanken, die sich mit sehr viel Aufwand engagiert haben, um zahlreichen Mitgliedern unseres National- und Ständerates unsere Tätigkeit zu erklären und vorzuführen. Ohne diese breite Unterstützung und grosse Aufklärungsarbeit wären wir nie zu diesem Erfolg gekommen.
Es zeigt sich auch, dass wir weiterhin eine starke Verbindung zur Politik und zur Bevölkerung pflegen müssen, wenn wir unsere Sonderposition als Funkamateure auch in der Zukunft weiter sichern wollen.
Vy 73 de Bernard, HB9ALH
Ressort BAKOM und Antennen
Publikation im Bundesblatt Nr 13 vom 2. April 2019 (download PDF)